Kostenübernahme bei der Ergotherapie – das ist wichtig

Kostenübernahme Ergotherapie - Das gilt es zu beachten!

Kostenübernahme Ergotherapie - Das gilt es zu beachten!Eine Ergotherapie kann sowohl für Kinder als auch für Erwachsene eine passende Therapieform sein, um gegen vorliegende Einschränkungen vorzugehen oder die Belastung zu reduzieren. Eine Frage, die in dem Zusammenhang aber immer wieder aufkommt, ist die Übernahme der Kosten. Lesen Sie ergänzend auch: Wie man die richtige Therapieeinrichtung findet.

Die Kostenübernahme durch eine private Krankenversicherung

Wer in der privaten Krankenversicherung ist, der findet keine allgemeingültige Antwort. Jeder Vertrag für eine private Krankenversicherung ist anders. Hier kommt es darauf an, was in den Vereinbarungen zu finden ist. Es gibt einen Bestandteil im Vertrag, der dazu die Aspekte enthält. Ist hier zu finden, dass eine Kostenübernahme für die ambulante Ergotherapie erfolgt, dann müssen sich normalerweise keine Sorgen gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn genau dieser Bestandteil nicht enthalten ist. Ein erster Schritt ist es, sich an die Versicherung zu wenden und nachzufragen. Sollte die Ergotherapie nicht enthalten sein, erfolgt die Kostenübernahme durch den Patienten. Eine Möglichkeit ist ein Wechsel zurück in die GKV. Hier muss jedoch geschaut werden, inwieweit dieser Wechsel einfach durchgeführt werden kann. Bei Kindern kann es sinnvoll sein, diese beim Elternteil zu versichern, das in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung

Einfacher ist es bei Patienten, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung befinden. Bei einer Verordnung für Kinder unter 18 Jahren, werden die Kosten komplett durch die Krankenkasse übernommen. Es ist nicht notwendig, eine Eigenbeteiligung zu zahlen. Erhalten Erwachsene von 18 Jahren oder älter ein Rezept, dann liegt eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 % vor. Diese gilt pro Behandlung. Zusätzlich dazu muss ein einmaliger Betrag für das Rezept gezahlt werden. Der Betrag hat eine Höhe von 10 Euro.

In einigen Fällen ist eine Befreiung von der Eigenbeteiligung möglich. Inwieweit dies jedoch auf einen Patienten zutritt, hängt vom Einzelfall ab. Wer die Vermutung hat, dass bei ihm eine Zuzahlung nicht notwendig ist, der sollte sich daher mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen.

Wurden bei den Behandlungen bereits Beträge für die Eigenbeteiligung gezahlt, kann die Quittung darüber bei der Krankenkasse eingereicht werden. Eine Rückzahlung der Beträge erfolgt dann nicht über die Praxis, sondern direkt über die Krankenversicherung des Patienten.

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